Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wördekemper GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wördekemper GmbH & Co. KG

  1. Allgemeines

    Für alle Vertragsabschlüsse und Rechtsgeschäfte mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden mit Auftragserteilung bzw. mit Entgegennahme der Ware vom Käufer als bindend anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei telefonischen, telegraphischen oder elektronisch übermittelten Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- oder Übermittlungsfehler.
    Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen. Solche Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.


  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Kunde gibt durch seine Bestellung bzw. seinen Auftrag ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages das Angebot annehmen.

    2. Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten, technische Änderungen bleiben vorbehalten.

    3. Unsere Preise sind bis zum Abschluss des Kaufvertrages unverbindlich. Die von uns jeweils angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Preis umfasst nicht etwaige Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenleistungen. Mit der Aktualisierung unserer Angebote / Preislisten werden alle früheren Preise und sonstigen Angaben über Waren / Leistungen ungültig. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Kunden. Bei vereinbarten Lieferungen oder Leistungen zu einem Zeitpunkt, der mehr als 4 Monate nach der Auftragserteilung liegt, sind unsere am Tag der Lieferung / Leistung geltenden Preise maßgebend.


  3. Liefer- und Leistungsziel
    1. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung der Ware an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Etwaig genannte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Um die Zeit, um welche sich Lieferungen durch Betriebsstörungen oder Einschränkungen, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Zulieferanten, durch Streiks, Energiemangel oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verzögert, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht steht dem Kunden zu, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche im Falle von Lieferverzug nur zu, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeiten entbinden vom Vertrag. Jede Teillieferung gilt als ein gesondertes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages.

    2. Erfüllungsort ist Rietberg. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Waren mit der Absendung auf den Käufer über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfrei Lieferung vereinbart wurde. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten. Die Wahl der Transportwege und –mittel geschieht mangels besonderer Weisung durch uns ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Vertragspartner nicht von der Abnahmeverpflichtung. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Verzögert sich der Versand infolge von Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verluste, Wertminderungen oder Beschädigungen durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.

    3. Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Vorraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu stellen.

    4. Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware, gleichgültig, wer ihn besorgt, auf den Kunden über. Wir haften in keinem Fall für Verluste, Brüche und Beschädigungen jeder Art, die auf dem Transport entstehen sowie für daraus entstehende Folgeschäden

    5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer voraus.

    6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

    7. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen des Verkäufers hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Verkäufer die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung angezeigt hat.

    8. Unvollständige oder kurzfristige Aufträge werden auf Risiko des Käufers erfüllt.


  4. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
      Zahlungen sollen durch Banküberweisung oder durch Barzahlung erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nichts als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
      Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

    2. Gerät die Käuferin in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer darf den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen.

    3. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, z.B. wenn Zahlungen eingestellt werden oder ein Scheck nicht eingelöst werden kann, so ist er berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der Verkäufer Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, ab sofort zusätzliche Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen von dem Käufer zu verlangen.

    4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis.


  5. Gefahrenübergang

      Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über, oder, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet.


  6. Warenlieferung

      Der Verkäufer ist berechtigt, bis zu 3% mehr oder weniger der vereinbarten Warenmenge anzuliefern. Eine derartig angelieferte Warenmenge gilt als vertragsgerecht.


  7. Gewährleistung und Haftungsausschluss
    1. Bei Lieferung von Tieren und Lebensmitteln, gilt eine Abweichung der vereinbarten Anzahl der zu liefernden Menge von bis zu 3% als vereinbart. Darüber hinausgehende Abweichungen können lediglich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die gelieferte Menge als genehmigt.

    2. Mängelrügen sind in jedem Fall unverzüglich, d.h. so schnell wie möglich schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Mängelrügen sind bei Tier- und Lebensmittellieferungen nur innerhalb 8 Tagen nach Lieferung zulässig. Mängelrügen aus sichtbaren Transportschäden müssen bereits im Lieferschein oder im Frachtbrief geltend gemacht werden.
      Beanstandungen bezüglich des allgemeinen Gesundheitszustandes, der äußeren Erscheinung, des Gewichtes oder anderer Mängel von Tieren können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Sendung schriftlich unter genauer Angaben über Art, Ursache und des Umfangs des Mangels geltend gemacht werden. Bei nicht fristgemäßer Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände unverzüglich und umfassend zu informieren.
      Der Verkäufer ist in jedem Fall und jederzeit berechtigt, die Mängelrügen des Käufers persönlich zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen. Der Käufer ist insoweit verpflichtet, dem Verkäufer jede Möglichkeit der Prüfung einzuräumen, insbesondere ihm oder seinen Beauftragten jederzeit Zutritt zum beanstandeten Produkt zu gewähren.

    3. Schadensansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Verkäufer ist nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten. Nach Ablieferung der Ware trägt der Käufer die Beweislast für die ordnungsgemäße Unterbringung, Ernährung, ärztliche Versorgung, etc.

    4. Der Verkäufer haftet ebenfalls nicht für Schäden oder Mängel infolge von Krankheiten, die von ihm nicht zu vertreten sind oder zur Zeit der Übergabe nicht offensichtlich erkennbar waren.

    5. Der Verkäufer ist ebenfalls von seiner Haftung frei, wenn der Käufer seine Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung nicht oder nur teilweise nachkommt.

    6. Mängelrügen geben den Käufer kein Recht, die Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge ganz oder teilweise zu verweigern oder die Aufrechnung zu erklären.

    7. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischerweise bei Vertragsabschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicherAufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

    8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    9. Soweit die Haftung der Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen des Verkäufers.

    10. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Käufers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn sich der Verkäufer auf Verhandlungen schriftlich eingelassen hat. Die Hemmung endet drei Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung des Verkäufers.


  8. Eigentumsvorbehalt / Abtretung
    1. Der Verkauf behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den Saldo aller offenen Rechnungen.

    2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist jedoch in jedem Falle weiterhin zur Behandlung, Unterbringung und Versorgung gegenüber dem Verkäufer verpflichtet. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

    3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer jederzeit widerruflich auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer vor Erhalt der Lieferung den Namen und die genaue Anschrift des weiterverarbeitenden Betriebes bzw. des Abnehmers zu benennen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Versicherungen oder sonstige Dritte, über Art, Umfang, Grund und Höhe der Forderungen zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

    4. Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch Vermischung und Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die Vorbehaltsware.

    5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


  9. Datenschutz

      Die vom Besteller übermittelten Daten werden für die Geschäftsabwicklung und die Pflege der Kundenbeziehung gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Nutzung der Daten zu Werbezwecken durch den Verkäufer kann der Kunde jederzeit durch formlose Mitteilung an den Verkäufer widersprechen.


  10. Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragsinhalt am nächsten kommt.


    1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Gütersloh bzw. das Landgericht Bielefeld. Der Verkäufer hat jedoch jederzeit das Recht, den Käufer an dessen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


 

 

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